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Corona – Ist das Anhusten eine strafbare Körperverletzung?
Corona – Ist das Anhusten eine strafbare Körperverletzung?
Bereits damals entschieden die Gerichte, dass es eine Körperverletzung darstellt, wenn jemand, in dem Bewusstsein das HIV-Virus in sich zu tragen, eine andere Person mit HIV infiziert. HIV-Infizierte machen sich insoweit strafbar, wenn sie ungeschützten Geschlechtsverkehr mit nicht infizierten Personen haben und das Virus dadurch übertragen.
Eine Ansteckung Dritter mit Corona ist vergleichbar mit der Übertragung von Krankheiten wie HIV.
Ist das Anhusten einer anderen Person, um diese mit Corona anzustecken, strafbar?
Ja. Das bewusste Anhusten/Anniesen kann eine Körperverletzung sein, wenn der mit dem Coronavirus infizierte Täter, der von seiner Erkrankung weiß oder eine Erkrankung zumindest für möglich hält, eine dritte Person mit Corona anstecken will.
Es liegt sogar eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung vor, da das Virus einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt.
Das bedeutet: Jemand der bewusst jemanden anhustet oder anniest kann sich wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar machen.
Ist das bewusste Anhusten einer Person strafbar, wenn eine Ansteckung ausbleibt?
Ja. Bleibt eine Infektion des Angehusteten trotz des Vorsatzes des Täters aus, so kann der Täter zumindest wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafrechtlich verfolgt und bestraft werden.
Ist das Anhusten strafbar, wenn der Täter den Angehusteten gar nicht anstecken will?
Es kommt darauf an. Auch das Anhusten/Anniesen einer Person kann eine Straftat darstellen, obgleich der Hustende die andere Person gar nicht anstecken will. Es könnte insoweit eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB vorliegen.
Eine fahrlässige Ansteckung liegt etwa dann vor, wenn der Infizierte aus Versehen eine andere Person anhustet oder anniest, ohne dabei eine Ansteckung dieser zu bezwecken.
Eine fahrlässige Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn man selbst gar nicht wusste, dass man mit dem Coronavirus infiziert ist, man dies aber hätte wissen können.
Allerdings ist Voraussetzung, dass der Angehustete tatsächlich vom Täter infiziert wird.
Welche Strafe droht dem Täter?
Das kommt auf den jeweiligen Straftatbestand an.
Für das bewusste Anhusten kommt eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht. Dem Hustenden drohen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Eine Schwierigkeit liegt jedoch in der Nachweisbarkeit. Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat und die Ansteckung mit dem Coronavirus auch tatsächlich auf dem Anhusten beruht, also das Opfer sich nicht irgendwo anders angesteckt hat.
Gelingt es den Strafverfolgungsbehörden nicht, einen entsprechenden Vorsatz nachzuweisen, so kommt nur eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Gelingt ihnen hingegen der zweite Beweis nicht, kommt eine versuchte Körperverletzung in Betracht.
Bei der versuchten gefährlichen Körperverletzung liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch kann allerdings milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Bei der fahrlässigen Körperverletzung liegt der Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Ist das Anhusten strafbar, ohne selbst mit dem Coronavirus infiziert zu sein?
Wer aus „Spaß“ eine andere Person anhustet oder anniest und dabei so tut, als hätte man Corona, kann sich ebenfalls strafbar machen. Eine Straftat könnte etwa im Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d StGB liegen, wenn beispielsweise die Polizei getäuscht wird.