#Retoure #Rückerstattung

Immer wieder Ärger mit Online-Versandhändlern – Kunden bekommen ihr Geld nicht zurück

Immer wieder Ärger mit Online-Versandhändlern – Kunden bekommen ihr Geld nicht zurück

Was passiert, wenn Sie eine größere Bestellung aufgeben, die Sachen jedoch nicht bzw. nicht komplett behalten wollen und das Geld nicht zurückerstattet bekommen? Mit der Begründung, dass die zurückgesendete Ware nicht oder nicht vollständig angekommen sei, wird die Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises (teilweise) abgelehnt.

Gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie sind wir auf die Online-Versandhandel angewiesen. Nicht selten kommt es jedoch dazu, dass die Pakete nicht oder nicht mit vollständigem Inhalt beim Empfänger eintreffen. Jetzt stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss und die verlorenen Artikel bezahlt.

 

Grundsätzlich trägt der Unternehmer das Risiko, wenn das Paket verloren geht.

Gemäß § 355 Abs. 3 S. 4 BGB trägt der Unternehmer, nach einem erfolgten Widerruf, die Gefahr der Rücksendung der Ware. Geht die Ware bei erfolgter Rücksendung auf dem Versandweg verloren, trägt der Verkäufer das Risiko und muss dem Käufer den bezahlten Kaufpreis zurückerstatten.

Allerdings muss der Käufer einen Nachweis über die Rücksendung erbringen.

Was passiert aber, wenn das Paket leer oder unvollständig bei Verkäufer ankommt?

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, die Ware verschickt zu haben, gemäß § 357 Abs. 4 BGB. Der Verkäufer kann also einen Nachweis darüber verlangen, dass Sie die Ware auch tatsächlich zurückgesendet haben.

Bei der Rücksendung sollten Sie folgendes beachten:

  1. Halten Sie sich an die Widerrufsfrist. Grundsätzlich: 14 Tage gemäß § 355 Abs 2 BGB.

  2. Dokumentieren Sie alles, das heißt

  • bedienen Sie sich etwaiger Zeugen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis, die beweisen können, dass Sie die Ware in das Paket gelegt und zur Post gegeben haben.
  • machen Sie Fotos oder Videos, auf denen zu sehen ist, dass Sie die Ware in das Paket gelegt haben.
  1. Lassen Sie das Paket bei der Post wiegen, um mittels des Gewichts zu beweisen, dass das Paket nicht leer ist.

  2. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf.

Können Sie den Nachweis über die Absendung des Pakets mitsamt Inhalt nicht erbringen, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, mit der Folge, dass der Verkäufer den bereits bezahlten Kaufpreis behalten kann.

Weigert sich der Verkäufer – trotz des Nachweises der Rücksendung – bleibt nur noch der Weg zur Anwältin/zum Anwalt. Dieser wird auch prüfen, ob die Anwaltskosten vom Gegner zu übernehmen sind.