#Mord #Lebenslang

Entscheidung über zwei JVA-Beamte zu dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen.

Mord während des Freigangs – was droht den JVA-Beamten?

Entscheidung über zwei JVA-Beamte zu dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen.

Zwei JVA-Beamte gewährten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Häftling offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form von Ausgängen. Allerdings wurde ihm u.a. auferlegt, kein Fahrzeug zu führen. Während seines Ausgangs fuhr der Häftling ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug, kam in eine Polizeikontrolle und flüchtete. Dabei fuhr er mit hoher Geschwindigkeit als „Geisterfahrer“ auf die Gegenfahrbahn und tötete eine im Gegenverkehr fahrende – zu der Zeit 21-Jährige – junge Frau.

Der Häftling ist wegen dieser Tat u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Was passierte mit den JVA-Beamten?

Das Landgericht Limburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die zwei JVA-Beamten mitverantwortlich für die tödliche Geisterfahrt des Häftlings waren.

Ja, entschied das Landgericht.

Die JVA-Beamten wurden mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Juni 2018 wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätten die beiden pflichtwidrig dem vorbestraften Häftling offenen Vollzug gewährt und damit fahrlässig den Tod der jungen Frau mitverursacht.

Revision der JVA – Beamten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der angeklagten JVA-Beamten dieses Urteil aufgehoben und die angeklagten JVA-Beamten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des BGH waren die Entscheidungen der JVA-Beamten, den Häftling in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltswidrig. Den Beamten stehen vielmehr ein Beurteilungsspielraum und Ermessen zu.

Abwägung

„Vollzugsbedienstete haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten haben hier auf einer den Landesbestimmungen für den Strafvollzug entsprechenden Entscheidungsgrundlage entschieden; Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand für die Angeklagten hier insoweit nicht. Sie haben – aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt – alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt und den mit Entscheidungen über Vollzugslockerungen verbundenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.“

 

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