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Verkehrsunfall: Dashcam-Video als Beweis

Dashcams sind kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe, die während der Fahrt das Geschehen im Straßenverkehr aufzeichnen. Aber darf im Falle eines Verkehrsunfalls die eigene Unschuld mithilfe dieser Aufzeichnungen bewiesen werden.

Was sagt der Datenschutz hierzu?

Dashcams dürfen nur kurz und anlassbezogen filmen. Anlassbezogen bedeutet, dass die Daten nur dann gespeichert werden, wenn es beispielsweise zu einem Unfall kommt. Darüber hinaus muss das filmen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sein und es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der „Gefilmten“ überwiegen.

Die Veröffentlichung z.B. auf Facebook, Instagram, Youtube etc., ohne die Unkenntlichmachung der Personen und KFZ-Kennzeichen sowie ohne Zustimmung der Beteiligten stellt einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Was sagt die Rechtsprechung?

Der Bundesgerichtshof entschied am 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17), dass die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel vor deutschen Gerichten zur Klärung von Verkehrsunfällen zulässig sei. Dies selbst dann, wenn die Aufzeichnung permanent und anlasslos erfolge. Die Videoaufzeichnung sei trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar.  Denn aus dem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen folge nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

„Auf der einen Seite stehen das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein im Grundgesetz verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, sofern er auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist.“ (Az.VI ZR 233/17)

Im vorliegenden Fall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich das Geschehen im öffentlichen Straßenraum ereignete, in den der Beklagte sich freiwillig begeben habe. Er habe sich durch seine Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt.

Rechnung zu tragen sei zudem der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei. Wenn überhaupt Zeugen vorhanden seien, ist der Beweiswert ihrer Aussagen angesichts der Flüchtigkeit des Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions- und Solidarisierungstendenzen regelmäßig gering; unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle.

Dennoch sei eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und verstoße daher gegen den Datenschutz.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Kameras einzusetzen, die nicht permanent aufnehmen. Vielmehr soll eher eine solche Kamera gewählt werden, die nur ein paar Minuten aufnimmt und das Aufgenommene sodann selbstständig wieder mit neuem Filmmaterial überschreibt.

Zusammenfassend bedeutet das:

Grundsätzlich ist die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

Die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.