#Vorsorge #BesserAlsNachsorge

Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht Beratung

Alter, Krankheit, Unfall, Pech… Keiner bleibt verschont.

Jeder von uns kommt früher oder später in die Lage, seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern zu können. Dies kann junge Menschen genauso treffen, wie die älteren Generationen. Menschen, die wegen einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln.
Sollte eine Betreuung unumgänglich sein, so stellt der Staat dem Betroffenen einen rechtlichen Betreuer zur Seite, der die Angelegenheiten für den Betroffenen fortführt.

Um Ihr Leben auch dann noch selbst zu bestimmen, wenn Sie eigentlich gar nicht mehr in der Lage sind Entscheidungen zu treffen, können Sie bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Die Antwort: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.

Patientenverfügung:

Regeln Sie in Ihrer Patientenverfügung konkrete Behandlungsanweisungen für bestimmte Krankheitszustände. Sie können also bereits vorher festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Die Patientenverfügung gilt erst dann, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, müssen sich sowohl der Arzt als auch die Betreuer bzw. Bevollmächtigten daran halten.

Vorsorgevollmacht:

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine Person oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen alle oder bestimmte Geschäfte als Bevollmächtigter zu führen, wenn Sie selbst nicht mehr hierzu in der Lage sind. Eine rechtliche Betreuung durch einen vom Staat zur Seite gestellten Betreuer ist dann nicht mehr erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut geregelt werden.
Die Vorsorgevollmacht sollten Sie im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, damit die Behörden und Ärzte sich schnell erkundigen können, ob eine Vorsorgevollmacht besteht.

Betreuungsverfügung:

Mit der Betreuungsverfügung können Sie schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll.
Andernfalls bestimmt das Gericht im Falle einer notwendigen Betreuung einen Betreuer, also ggfs. eine fremde Person. Diese kann dann u.U. über Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge entscheiden. Mit gerichtlicher Genehmigung kann der Betreuer auch Immobilien verkaufen, Mietverträge kündigen und über die Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung entscheiden.

Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten, um Ihr Leben auch dann noch selbst zu bestimmen, wenn Sie es eigentlich nicht mehr können.
Wir entwerfen mit Ihnen gemeinsam eine auf Ihre Wünsche abgestimmte Patienten- und Betreuungsverfügung sowie Vorsorgevollmacht.
Sprechen Sie uns gerne an.