#Zeugnisverweigerungsrecht #Aussageverweigerungsrecht

Darf ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Wann bin ich verpflichtet, als Zeuge auszusagen?

Grundsätzlich hängt dies davon ab, wer die Vernehmung angeordnet hat. Man unterscheidet zwischen der rein polizeilichen Vernehmung, der polizeilichen Vernehmung mit staatsanwaltlichem Auftrag, der Vernehmung direkt vor der Staatsanwaltschaft oder direkt vor dem Gericht. Solange es sich nicht um eine rein polizeiliche Vernehmung handelt, ist man verpflichtet zu dem Vernehmungstermin zu erscheinen. Falls man der Ladung nicht nachkommt, kann man zwangsweise vorgeführt oder mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Denn gem. § 163 III StPO sind Zeugen nur dazu verpflichtet, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Falls man nun also zu einer Vernehmung geladen wird, kann man sich erkundigen, ob die Staatsanwaltschaft hierzu einen Auftrag erteilt hat. Falls nicht, ist man nicht verpflichtet zur Vernehmung zu erscheinen. In Fällen, in denen man kurz nach dem Vorfall eine Ladung zur Aussage bei der Polizei erhält, wie etwa bei einem Verkehrsunfall, liegt in der Regel kein Auftrag der Staatsanwaltschaft vor, sodass man der Ladung dann nicht nachkommen muss.

Übrigens: Auch als Zeuge hat man das Recht auf einen Anwalt! Gem. § 68b I 1 StPO können Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen.

Falls man vor Ort eine Aussage machen soll, ist man auch dazu nicht verpflichtet. Die Polizeibeamten dürfen einen nicht dazu zwingen, mit auf die Wache zu kommen oder sogar dort festhalten. Ein Ordnungsgeld kann nur von der Staatsanwaltschaft, Ordnungshaft nur vom Richter verhängt werden.

Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Falls es dann doch soweit ist und man sich in der Vernehmungssituation befindet, kann man bei Vorliegen der Voraussetzungen von seinem Zeugnis– oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Als Zeuge muss man immer die Wahrheit sagen. Anders als der Beschuldigte, darf man nicht lügen und auch nichts Wichtiges in seiner Aussage weglassen. Das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen berechtigt dazu, keine Fragen beantworten zu müssen, wenn man sich selbst oder Angehörige dadurch belasten würde (55 StPO). Dies bezieht sich allerdings nur auf einzelne Fragen und nicht auf die gesamte Vernehmung. Zu weiteren Fragen muss man trotzdem aussagen.

Ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht steht jedem Angehörigen des Beschuldigten zu. Das heißt, in dem Fall muss man gar keine Angaben machen. § 52 StPO sieht das Zeugnisverweigerungsrecht für den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und sonstige mit dem Beschuldigten in gerader Linie, oder in der Seitenlinie bis dritten Grades, verwandten oder verschwägerten Personen vor (Achtung: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hiervon nicht umfasst!). Ein Zeugnisverweigerungsrecht wird damit unter anderem auch den Eltern, Kindern und Geschwistern des Beschuldigten eingeräumt. Die Verwandtschafts- sowie Schwägerschaftsverhältnisse bleiben nach einer Scheidung außerdem bestehen.

Vor der Vernehmung muss man sowohl über das Zeugnis- als auch über das Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.

Achtung: Wenn der Verdacht besteht, dass das Verlöbnis nur vorgetäuscht wird, um ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten, muss man damit rechnen, detailliert über die Umstände des Verlöbnisses vernommen zu werden. Dieses Fragerecht steht sowohl dem Richter, als auch der zuständigen Staatsanwaltschaft zu. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Verlöbnis plötzlich in der Hauptverhandlung (vor Gericht) behauptet wird, ohne dass es im Vorfeld irgendwelche Anhaltspunkte dafür gab.

Kann man nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?

Grds. Ja

Gem. § 252 StPO darf die Aussage eines Zeugen nicht verlesen werden, wenn dieser erst in der Hauptverhandlung (vor Gericht) von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dies reicht sogar soweit, dass die Aussage der damaligen Vernehmungsperson nicht verwertet und in den Prozess eingebracht werden darf. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine richterliche Vernehmung als Zeuge handelte.