#Krankfeiern #Vorsicht

Was darf der Arbeitgeber bei Verdacht auf „Krankfeiern“?

Grds. gilt, dass Ihr Euren Arbeitgeber im Falle der Krankheit spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Tag informieren müsst.

Gem. § 5 EFZG seid Ihr erst nach dreitägiger Erkrankung verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen. Aber Achtung! Der Arbeitgeber kann auch schon beim ersten Tag der Krankheit ein Attest fordern und dies im Arbeitsvertrag festlegen.

Wann kann der Arbeitgeber das Attest zurückweisen, Euch abmahnen oder sogar fristlos kündigen?

Der Arbeitgeber muss „ernsthafte und begründete Zweifel“ an eurer Arbeitsunfähigkeit haben. Dies ist z. B. der Fall, wenn ihr das Krankfeiern ankündigt („Dann bin ich eben ab morgen krank!“); ständig direkt vor oder nach eurem Urlaub krank seid; bei Tätigkeiten beobachtet werdet, die trotz eurer Krankheit in der Regel nicht erbracht werden könnten (Aushelfen auf einer Baustelle; nächtelanges Feiern, inkl. Alkohol- und Nikotingenuss).

Aber: Allein die Verrichtung von körperlichen Arbeiten trotz Krankschreibung, begründen nicht zwangsläufig ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Wenn man sich dennoch entgegen ärztlichem Rat körperlich anstrengt, kann zumindest eine Abmahnung drohen.

Was darf der Arbeitgeber machen, um euer „Krankfeiern“ nachzuweisen?

Sie ist dazu verpflichtet, wenn ihr „verdächtig“ oft oder häufig direkt vor und nach dem Wochenende krank seid à häufig dauert dieser Vorgang aber einige Tage, sodass es sich bei kurzen Krankheitsphasen nicht anbietet, ein solches Gutachten anzufordern

1. Darf er euch zu Hause einen Krankenbesuch abstatten?

Ja! Aber ihr müsst ihm keine Auskunft über eure Krankheit geben oder überhaupt mit ihm sprechen.

2. Darf er einen Detektiv beauftragen?

In der Regel nein! Es sei denn, es liegt der Verdacht einer Straftat vor. Das kann auch der Fall sein, wenn es sich aufdrängt, dass ihr euch die Lohnfortzahlung durch euer „Krankfeiern“ erschleicht.

3. Darf er ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkasse einholen?

Ja! Hierüber entscheidet aber die Krankenkasse selbst. Sie ist dazu verpflichtet, wenn ihr „verdächtig“ oft oder häufig direkt vor und nach dem Wochenende krank seid. Dieser Vorgang dauert aber einige Tage, sodass es sich bei kurzen Krankheitsphasen nicht anbietet, ein solches Gutachten anzufordern.

4. Darf er euch zum Betriebsarzt schicken?

Nein! Ihr seid nicht verpflichtet, eure Krankheit vom Betriebsarzt überprüfen zu lassen.

5. Darf er euch den ganzen Tag über mit dem Auto hinterherfahren?

Ja, solange er dabei eure Privatsphäre wahrt! Er darf euch also nicht zu Hause ausspionieren oder Videos von euch aufnehmen.

6. Darf er eure privaten Social-Media Posts ausspähen?

Ja, sobald er einen begründeten Verdacht auf euer „Krankfeiern“ hat!