#Diskriminierung #Party

Vom Türsteher abgewiesen aufgrund des Alters

Zu Alt zum Feiern?

Einem Mann wurde der Einlass zu einer Veranstaltung verwehrt, weil er zu alt aussah.

Ein seinerzeit 44-jähriger Mann wollte ein Open-Air-Event in München besuchen. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt, sodass Tickets erst bei der Einlasskontrolle erworben werden konnten. Ihm sowie seinen beiden damals 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt, weil sie zu alt aussahen. Um das Gesamtbild der Party nicht negativ zu beeinflussen, seien Personen, die dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passen, abgewiesen wurden. Der Mann verlangte nun Entschädigung, da er sich wegen seines Alters benachteiligt fühlte.

Der BGH wies die Ansprüche zurück.

Zwar darf niemand beispielsweise wegen seiner ethnischen Herkunft oder seines Geschlechts diskriminiert werden.

Aber gilt dies auch für das Alter?

Nein – zumindest nicht pauschal. Bei Altersdiskriminierung gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nur für sogenannte Massengeschäfte und Ähnliches.

Dem AGG unterfallen im Regelfall solche Veranstaltungen, (z.B. öffentlich zugängliche Konzerte, Theater- oder Sportveranstaltungen), bei denen der Eintritt „ohne Ansehen der Person“ gewährt wird. D.h. solche, bei denen es den Veranstaltern – meist dokumentiert durch einen Vorverkauf – nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt, begründete der BGH seine Entscheidung. Das unterscheide sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden. Die Zusammensetzung der Besucher prägen den Charakter der Veranstaltung. Der Veranstalter dürfe daher anhand von Kriterien festlegen, wem Einlass gewährt wird und wem nicht – wenn dabei auch das Merkmal „Alter“ betroffen ist, steht dies nicht entgegen.

Nach dem Veranstaltungskonzept war eine Auswahl der Besucher von vornherein vorgesehen, wurde durchgeführt und durch die Einlasskontrolle sichergestellt. Dies sei nicht zu beanstanden.

Nachzulesen:

Pressemitteilung Nr. 91/21 vom 5.5.2021